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Pflichtversicherte können seit dem 01. Januar 2002 mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende kündigen. An die neue Kasse ist der Wechsler mindestens 18 Monate gebunden.
Erhöht Ihre Krankenkasse den Beitragssatz, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. In diesem Fall muss keine Bindungsfrist beachtet werden, so dass es unerheblich ist, wie lange Sie bereits bei der Kasse versichert waren. Die Kündigung muss der Krankenkasse bis zum Ende des auf die Erhöhung folgenden Kalendermonats vorliegen.
Gesetzlich freiwillig Versicherte (Angestellte mit einem Jahres-Brutto-Einkommen über 48.150 € und freiwillig versicherte Selbständige und Freiberufler) können mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende kündigen.
Ein Arbeitgeber- oder Beschäftigungswechsel berechtigt nicht mehr zum Kassenwechsel.
Bei den Regelungen zur Kassenwahl wird nicht mehr zwischen Pflicht- und freiwilligen Versicherten unterschieden.
Hinweis: Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich (am besten per Einschreiben) ausgesprochen werden.
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