Welche Kündigungsfristen gelten bei den gesetzlichen Krankenkassen?

Pflichtversicherte können seit dem 01. Januar 2002 mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende kündigen. An die neue Kasse ist der Wechsler mindestens 18 Monate gebunden.

Erhöht Ihre Krankenkasse den Beitragssatz, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. In diesem Fall muss keine Bindungsfrist beachtet werden, so dass es unerheblich ist, wie lange Sie bereits bei der Kasse versichert waren. Die Kündigung muss der Krankenkasse bis zum Ende des auf die Erhöhung folgenden Kalendermonats vorliegen.

Gesetzlich freiwillig Versicherte (Angestellte mit einem Jahres-Brutto-Einkommen über 48.150 € und freiwillig versicherte Selbständige und Freiberufler) können mit einer Frist von acht Wochen zum Monatsende kündigen.

Ein Arbeitgeber- oder Beschäftigungswechsel berechtigt nicht mehr zum Kassenwechsel.

Bei den Regelungen zur Kassenwahl wird nicht mehr zwischen Pflicht- und freiwilligen Versicherten unterschieden.

Hinweis: Die Kündigung muss in jedem Fall schriftlich (am besten per Einschreiben) ausgesprochen werden.

Welche Zusatztarife gibt es bei den gesetzlichen Krankenkassen?

Fast alle 290 gesetzlichen Krankenkassen bieten in Kooperationen mit privaten Versicherern Zusatztarife an, um die Lücken der Gesundheitsreform zu schließen.

Tipp: Wir empfehlen solche Zusatztarife bei einer privaten Gesellschaft direkt abzuschließen. Nutzen Sie am besten unseren kostenlosen Service, um sich über private Zusatzversicherungen zu informieren.

Welche Krankenversicherung empfiehlt sich für Ehepaare?

Falls beide Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und einer der Partner ein Bruttojahreseinkommen von mehr als 48.150 € hat, ist es ratsam, dass dieser in die private Krankenversicherung wechselt. Dort erhält er deutlich bessere Leistungen zu einem geringeren Preis.
Kinder sollten dann beim gesetzlich versicherten Ehepartner mitversichert werden. So kann man ein kleines Vermögen sparen!








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